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Berechnen Sie mit unserem kostenlosen Einkommensteuer Rechner die Einkommensteuer für die Jahre 2005 - 2022 online. Außerdem erklären wir Ihnen, wie sich die Einkommensteuer berechnet (Formel).


Einkommensteuer Rechner

Berechnen Sie Ihre Einkommensteuer mit dem kostenlosen + Online-Rechner.


 

Einkommensteuer Rechner

Der Einkommensteuer Rechner berechnet die Einkommensteuer sowohl nach Grundtarif als auch nach Splittingtarif. Der Rechner berechnet neben der Einkommensteuer auch den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und die Gesamtsteuerbelastung sowie das Nettoeinkommen. Bitte geben Sie hierfür Ihr zu versteuerndes Einkommen ein.

Einkommensteuer Rechner - Schnellberechnung - 2022

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Mit foldendem Einkommensteuer Rechner können Sie auch außerordentliche Einkünften (z.B. bei Abfindung) mit Tarifermäßigung nach der sog. Fünftelregelung berechnen. Der Rechner berechnet auch die steuerliche Mehrbelastung durch den sog. Progressionsvorbehalt. Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder das Elterngeld, der Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit, Einkünfte nach Doppelbesteuerungsabkommen sind zwar steuerfrei, werden aber bei Berechnnung des Steuersatzes erhöhend miteinbezogen.


Einkommensteuer berechnen

  1. Einkommensteuerberechnung
  2. Einkommensteuertarif + Formel
  3. Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG)
  4. Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen

 

1. Einkommensteuerberechnung


Einkommensteuer Berechnungsschema

Die Einkommensteuer berechnet sich wie folgt:

  • Einkünfte aus
    • Land- und Forstwirtschaft
    • + Gewerbebetrieb
    • + selbständige Arbeit
    • + nichtselbständige Arbeit
    • + Kapitalvermögen
    • + Vermietung und Verpachtung
    • + Sonstige
  • = Summe der Einkünfte
    • - Altersentlastungsbetrag
    • - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • = Gesamtbetrag der Einkünfte
    • - Verlustabzug
    • - Sonderausgaben
    • - außergewöhnliche Belastungen
    • - Altersvorsorgebeiträge
    • - Steuerbegünstigungen
  • = Einkommen
    • - Kinderfreibetrag
  • = zu versteuerndes Einkommen
    • x Einkommensteuersatz
  • = tarifliche Einkommensteuer
    • - Steuerermäßigungen
    • + hinzuzurechnendes Kindergeld
  • = festzusetzende Einkommensteuer


Berechnung des zu versteuernde Einkommen (zvE)

Das zu versteuernde Einkommen wird wie folgt berechnet:

  1. Summe der Einkünfte. aus den Einkunftsarten
  2. = Summe der Einkünfte.
  3. - Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
  4. - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
  5. - Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
  6. + Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 3 EStG sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
  7. = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
  8. - Verlustabzug nach § 10d EStG
  9. - Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
  10. - außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
  11. - Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG)
  12. + zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG
  13. = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
  14. - Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
  15. - Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
  16. = zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG).

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Berechnung der festzusetzende Einkommensteuer

Die festzusetzende Einkommensteuer wird wie folgt berechnet:

  1. Steuerbetrag
    a) nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG oder
    b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz
  2. + Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG
  3. + Steuer auf Grund Berechnung nach § 32d Abs. 3 EStG (ab VZ 2009)[1]
  4. + Steuer auf Grund der Berechnung nach § 34a Abs. 1, 4 bis 6 EStG
  5. = tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
  6. - Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 DBA Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatzabkommens vom 5.11.2002 geänderten Fassung (BGBl. 2003 II S. 1615)
  7. - ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
  8. - Steuerermäßigung nach § 35 EStG
  9. - Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1und 2 EStG)
  10. - Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
  11. - Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
  12. - Steuerermäßigung nach § 35a EStG[2][3]
  13. + Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG
  14. + Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i. V. m. § 30 EStDV
  15. + Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
  16. + Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge nach § 10a Abs. 2 EStG
  17. + Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde
  18. = festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG).

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2. Einkommensteuertarif + Formel

Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen und berechnet sich nach folgender Formel (Horner Schema):

  1. bis 8.652 Euro (Grundfreibetrag): 0;
  2. von 8.653 Euro bis 13.669 Euro: (993,62 • Y + 1.400) • Y;
  3. von 13.670 Euro bis 53.665 Euro: (225,4 • Z + 2.397) • Z + 952,48;
  4. von 53.666 Euro bis 254.446 Euro: 0,42 • zvE - 8.394,14;
  5. von 254.447 Euro an: 0,45 • zvE - 16.027,52

Y = (zvE - 8.652) / 10.000 und Z = (zvE - 13.669) / 10.000

Bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt (Splittingverfahren).


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3. Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte (Fünftelregelung, § 34 EStG)

Fünftelregelung: Für die Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG ist zunächst die Einkommensteuer zu ermitteln, die sich ohne die außerordentlichen Einkünfte ergibt. Dann ist in einer die Einkommensteuer zu errechnen, die sich unter Einbeziehung eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte ergibt. Der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Steuerbeträgen ist zu verfünffachen und der sich so ergebende Steuerbetrag der nach Satz 1 ermittelten Einkommensteuer hinzuzurechnen.

Hinweis: Beschränkung der Tarifermäßigung bei einem Veräußerungsgewinn - Die Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 bis 3 EStG kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.

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Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Einkommensteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt 25 Prozent.

Hinweis: Der Steuersatz von 25 Prozent gilt nicht, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind oder wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft beteiligt ist und auf Antrag bei einer Beteiligung zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist bzw. zu mindestens 1 Prozent und beruflich für diese tätig ist.

Hinweis: Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer.

Tipp Antrag auf Einkommensteuererklärung: In folgenden Fällen kann sich trotz Kapitalertragsteuer die Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnen und beantragt werden:

  • der Sparer-Pauschbetrag wurde nicht ausgeschöpft,
  • ein Verlusts bzw. Verlustvortrags besteht
  • ausländischer Steuern nicht angerechnet wurden
  • der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt

Bei Veranlagung werden die Kapitaleinkünfte den Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.

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Weitere Informationen:

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In Zusammenarbeit mit
Steuerberater Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
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